Radarwarngerät funktioniert nicht ...
onlineurteile.de - Eine Autofahrerin kaufte sich ein Radarwarngerät mit Basis-Codierung für Deutschland. Wenig später meldete sie sich beim Verkäufer und wollte das Geschäft rückgängig machen. Das Gerät funktioniere nicht, hielt sie ihm vor. An mehreren polizeilichen Radarmessstellen sei sie vorbeigefahren, ohne dass das Gerät ein Warnsignal abgegeben habe. Der Verkäufer ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und konnte schließlich den Kaufpreis behalten.
Denn der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist (VIII ZR 129/04). Der Kauf eines Radarwarngeräts diene einzig dem Zweck, in rechtswidriger Weise Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen und damit die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Da beide Parteien mit diesem Geschäft gegen die guten Sitten verstießen, seien die Gewährleistungsansprüche der Käuferin hinfällig. Bei Mängeln des Produkts gebe es in solchen Fällen keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Rückzahlung des Kaufpreises.