Radfahrer auf einer Kreuzung angefahren
onlineurteile.de - Ein leichtsinniger Radler fuhr auf einem Radfahrerüberweg in eine Kreuzung ein, obwohl die Ampel für ihn auf "Rot" stand. Zu seinem Pech kam er einem VW-Transporter in die Quere, der ihn schwer verletzte. Der Radfahrer verklagte den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz: Der Transporter sei zu schnell gefahren und außerdem bei Gelb in die Kreuzung eingefahren, obwohl eine blinkende Vorampel (etwa 150 Meter vor der Kreuzung) den bevorstehenden Phasenwechsel der Ampel angezeigt habe.
Auch das Landgericht ging davon aus, dass den Autofahrer ein Mitverschulden am Unfall traf. Doch der Bundesgerichtshof widersprach und verwies den Rechtsstreit zurück (VI ZR 228/03). Schalte eine Ampel auf "Gelb", sei der Autofahrer nicht verpflichtet, abrupt und gewaltsam abzubremsen. Mitverschulden wäre dem Transporterfahrer nur anzulasten, wenn er - mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und normalem Bremsen - noch vor der Ampel hätte anhalten können. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht jedoch gar nicht erst befasst, das müsse nachgeholt werden.
Das gelbe Blinklicht 150 Meter vor der Kreuzung ändere daran nichts: Wegen der Vorampel müssten die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit nicht reduzieren. Die Vorampel warne vor einer nahen Ampelanlage, wenn diese wegen ungünstiger Sichtverhältnisse erst relativ spät erkennbar sei. So sei es auch im konkreten Fall, denn die Kreuzung liege hinter einer lang gezogenen Rechtskurve. Das Blinklicht sei nicht notwendigerweise mit den Phasenwechseln der Ampelanlage verknüpft. Autofahrer müssten ihre Fahrweise ausschließlich nach den Farbsymbolen der Ampel richten.