Radfahrerin ignoriert Verkehrsinsel
onlineurteile.de - Weil von Kraftfahrzeugen Gefahr ausgeht, sobald sie bewegt werden, haften deren Halter normalerweise — unabhängig von Verschulden — für Schäden durch den Betrieb der Fahrzeuge. Wird dabei ein Mensch getötet oder verletzt, ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen (§ 7 Straßenverkehrsgesetz).
Bei schweren Verkehrsverstößen des Unfallgegners kann diese Haftung allerdings entfallen, wie folgender Fall zeigt.
Eine Fahrradfahrerin bewegte sich auf eine Kreuzung zu, an der sie links abbiegen wollte. Um das Abbiegen abzukürzen, umging sie die Verkehrsinsel auf der Kreuzung — die sie eigentlich im Kreisverkehr hätte umrunden müssen — und fuhr auf die Gegenfahrbahn. Prompt wurde die Radfahrerin von einem entgegen kommenden Mercedes erfasst.
Sie erlitt bei dem Zusammenstoß zahlreiche Prellungen und Blutergüsse. Vergeblich verklagte die Verletzte die Autofahrerin auf 1.500 Euro Schmerzensgeld. Den Unfall habe sich die Radfahrerin selbst zuzuschreiben, weil sie auf der falschen Straßenseite gefahren sei, urteilte das Amtsgericht München (345 C 23506/12).
Ihr Verschulden sei so schwerwiegend, dass die Haftung der Autofahrerin für Schäden durch den Betrieb des Fahrzeugs komplett wegfalle. Die Radfahrerin sei auf die Fahrbahn für den Gegenverkehr eingeschwenkt, um vor der Verkehrsinsel abzubiegen.
Die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn dürften darauf vertrauen, dass hier niemand entgegenkomme. Radfahrer müssten ebenso wie Autofahrer die Verkehrsinsel inmitten der Kreuzung vorschriftsmäßig umfahren und korrekt abbiegen. Obendrein sei die Sicht durch eine Baustelle eingeschränkt gewesen — ein Grund mehr, beim Abbiegen besonders vorsichtig zu sein.