Radler fährt betrunken nach Hause

Privater Unfallversicherungsschutz futsch wegen 1,63 Promille

onlineurteile.de - Nach dem feucht-fröhlichen Polterabend eines Bekannten fuhr ein Dachdecker nachts mit dem Fahrrad nach Hause. In einer Linkskurve kam er von der Straße ab und stürzte in den Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf gegen die Mauer eines Kanalschachtes und verletzte sich so schwer, dass er seit dem Unfall im Koma liegt. Weil das Unfallopfer stark nach Alkohol roch, veranlasste die Polizei eine Blutprobe, die einen Wert von 1,63 Promille ergab (Blutalkoholkonzentration).

Die Familie forderte in seinem Namen Leistungen von der privaten Unfallversicherung (269.000 Euro für volle Invalidität). Doch das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite des Versicherers, der jegliche Leistung abgelehnt hatte: Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit kosteten den Versicherungsschutz (5 W 117/06). Schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut sei bei Radfahrern von absoluter Fahruntüchtigkeit (und daher von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Versicherungsbedingungen) auszugehen.

Bei so einem Wert sei anzunehmen, dass der Unfall auf einen alkoholbedingten Ausfall zurückzuführen sei. Dafür sprächen auch die äußeren Umstände: Die Linkskurve sei nicht scharf, die Fahrbahn glatt und trocken gewesen, die Straße gut ausgeleuchtet. Eine andere Ursache für den Unfall komme also kaum in Betracht. (Auch Fußgänger setzen übrigens ihren privaten Unfallversicherungsschutz durch Trunkenheit aufs Spiel: Bei ihnen wird allerdings erst ab etwa zwei Promille absolute Verkehrsuntüchtigkeit angenommen.)