Radler fährt verbotswidrig auf dem Gehweg ...

Zusammenstoß mit einem Auto - Radfahrer haftet allein für den Schaden

onlineurteile.de - Die Autofahrerin näherte sich im Schritttempo einer Straßenkreuzung und wollte nach rechts in die Vorfahrtstraße abbiegen. Dort kam ihr jedoch ein Radfahrer in die Quere. Der benutzte nicht den Radweg auf der (aus seiner Sicht) rechten Seite der Straße, sondern den Gehweg auf der linken Seite, der dicht bewachsen und deshalb schwer einzusehen war. Als man sich wechselseitig bemerkte, war es schon zu spät - der Radfahrer landete an der Stoßstange des Wagens. 1252 Euro musste die Autofahrerin berappen, um die demolierte Stostange und Lackschäden ausbessern zu lassen. Vom Radfahrer forderte sie Schadenersatz. Dafür sah der allerdings überhaupt keinen Grund: Schließlich sei er von rechts gekommen und habe deshalb Vorfahrt gehabt, meinte er.

Das Amtsgericht Stralsund belehrte ihn eines Besseren und verurteilte ihn zu Schadenersatz in voller Höhe (11 C 1283/02). Er sei zwar - von der Autofahrerin aus gesehen - von rechts gekommen. Wer aber verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung einen Gehweg benütze, könne nicht auf die Vorfahrtsregel pochen. Wenigstens hätte der Radfahrer vor der Kreuzung anhalten und den Verkehr passieren lassen müssen. Statt dessen sei er laut Zeugenaussagen sehr schnell in die Straße hineingefahren, ohne den kleinsten "Abbremser" und ohne Rücksicht auf den Verkehr. Ein Mitverschulden der Autofahrerin an dem Unfall konnte der Amtsrichter nicht feststellen: Sie habe sich sehr vorsichtig verhalten und habe an dieser Stelle nicht mit einem verkehrt herum fahrenden "Radelrambo" rechnen müssen.