Radwegbenutzungspflicht

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Führt ein Radweg durch eine viel befahrene Unterführung, deren Fahrstreifen nur 2,80 Meter breit sind, darf es die Straßenverkehrsbehörde Radfahrern auferlegen, dort den Radweg zu benutzen;

das gilt auch dann, wenn der Radweg in der Unterführung auf einer Länge von 40 Metern schmäler ist (70 cm breit) als vorgeschrieben (150 cm breit); das Verbot, als Radfahrer die Fahrstreifen für Autofahrer zu benutzen, ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dies die Radfahrer gefährden würde: In der Unterführung werden sie selbst mit korrekter Beleuchtung am Rad schlecht wahrgenommen und wegen der Enge der Fahrstreifen ist es kaum möglich, sie risikolos zu überholen.