Räuberische Opis

Bei Freiheitsstrafen gibt es keinen "Altersrabatt"

onlineurteile.de - Im November 2004 wurde ein gefährliches Trio festgenommen, das (meist zusammen) eine Reihe von Banküberfällen verübt hatte. Ein Täter war 73, einer 72, das "Nesthäkchen" unter ihnen 63 Jahre alt. Die Beute betrug fast eine Million Euro. Die Banküberfälle wurden alle mit geladenen scharfen Schusswaffen durchgeführt. Deswegen und weil die Räuber teils brutal gegen die Bankangestellten vorgegangen waren, wurden sie wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Mit dem Argument, das Landgericht habe ihr "fortgeschrittenes Alter" bei der Höhe der Strafe ungenügend berücksichtigt, setzten sich die betagten Angeklagten gegen das Urteil zur Wehr.

Beim Bundesgerichtshof hatten sie damit jedoch keinen Erfolg (4 StR 572/05). Die Freiheitsstrafen seien wegen ihres Alters durchaus schon abgemildert worden; sie wären sonst höher ausgefallen. Die Angeklagten hätten die Chance, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug zu erleben. Doch es gebe keine rechtliche Garantie dafür, dass Straftäter nicht im Gefängnis sterben müssten. Aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten könne man keine Strafobergrenze ableiten (gemäß der statistischen Lebenserwartung). Ein "Altersrabatt" bei Gefängnisstrafen verbiete sich schon deshalb, weil dies signalisieren würde, wer im Alter Straftaten begehe, gehe kaum das Risiko ein, dafür bestraft zu werden.