Räumpflicht auf WEG-Parkplatz

Wohnungseigentümer müssen privaten Grund nicht räumen wie öffentliche Wege

onlineurteile.de - Vor einer großen Wohnungseigentumsanlage stehen Garagen, angeordnet um einen Vorplatz auf privatem Grund, der zur Wohnanlage gehört und sich an eine öffentliche Straße anschließt. Regelmäßig überqueren auch "fremde" Fußgänger — die dort nicht wohnen oder ihre Garage haben — den Garagenvorplatz und nutzen ihn als Abkürzung.

Nach starkem Schneefall im Dezember 2010 waren weder der Garagenvorplatz, noch die Straße oder der öffentliche Gehweg geräumt. Auf einer vereisten Stelle vor den Garagen rutschte ein Fußgänger aus, stürzte und brach sich den Knöchel. Mit dem Rettungswagen wurde er in eine Klinik gebracht und dort operiert.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft forderte der Pechvogel 2.000 Euro für eine Haushaltshilfe und 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Eigentümer hätten den Garagenvorplatz räumen und streuen müssen, meinte er. Schließlich wüssten alle darüber Bescheid, dass ihr privater Vorplatz ständig von Passanten benutzt werde.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Zahlungsklage des Verletzten ab: Die Wohnungseigentümer hätten sich nichts vorzuwerfen (6 U 178/12). Wenn die Eigentümer eines privaten Grundstücks duldeten, dass Unbefugte es regelmäßig überqueren, könne dies zwar in engen Grenzen zu Sicherungspflichten führen. Aber nur, wenn es um Gefahren gehe, die selbst umsichtige Verkehrsteilnehmer schlecht erkennen könnten.

Grundsätzlich müssten sich Verkehrsteilnehmer auf die gegebenen Straßenverhältnisse einstellen und bei Winterwetter mit Glätte rechnen. Auf privatem Grund gelte das erst recht. Zudem habe man gut sehen können, dass der Garagenvorplatz vereist war — wie Fotos belegten. Der verletzte Fußgänger, der ein paar Häuser weiter wohne, hätte die glatte Fläche nicht betreten müssen.

Bei privaten Grundstücken seien beim Winterdienst nicht so strenge Maßstäbe anzulegen wie bei öffentlichen Gehwegen. Auf die seien Fußgänger mehr oder weniger angewiesen. Wenn Fußgänger aber aus Bequemlichkeit Privatgelände nutzten, um ihren Weg abzukürzen, könnten sie nicht erwarten, dass die Eigentümer hier schneller und gründlicher räumten als der kommunale Winterdienst.