Räumung und Selbstjustiz (2)

Auch wenn der Mieter rechtswidrig nicht räumt, darf ihm der Vermieter nicht den Strom abdrehen

onlineurteile.de - Bei einem Rechtsstreit schlossen Vermieter und Mieter einen Vergleich. Der Mieter wurde vom Gericht dazu verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Die Frist dafür verstrich, doch der Mieter blieb. Ein paar Tage später stellte ihm der Vermieter kurzerhand den Strom ab.

Beim Amtsgericht München bat der Mieter um Rechtsschutz. Die Amtsrichterin verdonnerte den Vermieter per einstweiliger Verfügung dazu, die Stromzufuhr wieder herzustellen. Dagegen protestierte wiederum der Vermieter — allerdings ohne Erfolg.

Offiziell sei das Mietverhältnis beendet, so das Amtsgericht München, seinen Räumungsanspruch müsse der Vermieter aber auf legalem Weg durchsetzen (473 C 16960/12). Auch wenn er im Prinzip "Recht habe", weil der Mieter hätte ausziehen müssen: Der Vermieter dürfe nicht die Stromversorgung kappen, solange der Mieter die Räume bewohne.

Dass der Mieter rechtswidrig die Wohnung behalte, berechtige den Vermieter nicht umgekehrt dazu, zur Selbstjustiz zu greifen und mit Druckmitteln "nachzuhelfen". Auch in dieser Situation müsse der Vermieter gewisse Mindestpflichten erfüllen. Und dazu gehöre es, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten — eine nach heutigen Maßstäben grundlegende Versorgungsleistung.