Räumungsklage scheitert an der Kündigungsfrist

Samstage zählen bei der Berechnung der Frist in der Regel als Werktage!

onlineurteile.de - Am 5. Februar 2003 kam das Schreiben des Vermieters bei den Mietern an: Darin kündigte er den Mietvertrag zum 30. April 2003. Als die Mieter Ende April nicht auszogen, erhob der Vermieter Mitte Mai Räumungsklage. Doch er erfuhr vor Gericht, dass das Mietverhältnis am 30. April noch nicht beendet war: Er hatte sich verrechnet.

Im Gesetz steht, eine Kündigung sei "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig". Der 5. Februar 2003 - ein Mittwoch - sei aber bereits der vierte Werktag des Monats gewesen, erklärten die Richter des Landgerichts Aachen dem Vermieter (6 T 67/03). Also habe er die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Des Rätsels Lösung: Der Vermieter hatte den vorangegangenen Samstag, den 1. Februar 2003, nicht als Werktag gezählt, das Landgericht dagegen schon.

Einige Juristen seien der Ansicht, Samstage sei wie Sonn- oder Feiertage zu behandeln, räumten die Richter ein. So solle die "Feiertagsruhe" am Wochenende gewahrt bleiben: In dieser Zeit sollten keine rechtlich bedeutsamen Erklärungen abgegeben werden. Die Wochenendruhe werde aber nur beeinträchtigt, wenn der Kündigende bis zum letzten Tag warte und der dritte Werktag ein Samstag sei. Deshalb gelte dann: auch am nächsten Werktag, also am Montag, sei die Kündigung noch zulässig. Grundsätzlich sei aber der Samstag als Werktag anzusehen. Falle der Samstag auf den ersten oder auf den zweiten Tag der Frist von drei Werktagen, zähle er zu den drei Werktagen der Kündigungsfrist.