Räumungsverkauf eines Möbelhauses

Die beworbene Einbauküche war ausverkauft ...

onlineurteile.de - Den geplanten Umbau nutzte ein Möbelhändler für eine Werbeaktion: "Total-Räumung wegen Umbaus", verkündeten Zeitungsanzeigen, "alles muss raus". Groß herausgestellt wurde eine besonders günstige Einbauküche. Doch schon am Tag, bevor die Werbeanzeige erschien, war die Küche ausverkauft. Das sei nur ein "Lockvogel-Angebot" gewesen, warfen Verbraucherschützer dem Möbelhändler vor, um Kunden ins Haus zu locken. Werbung für nicht vorhandene Ware sei irreführend. Er habe die Anzeige aus zeitlichen Gründen nicht mehr stoppen können, verteidigte sich der Unternehmer.

Das Oberlandesgericht Oldenburg brachte für ihn ein gewisses Verständnis auf (1 U 121/05). Einbauküchen seien in kleineren Möbelhäusern selten in großer Stückzahl vorrätig, so die Richter. Bei einem Räumungsverkauf stünden meist auch Restbestände oder Einzelstücke zum Verkauf.

Trotzdem gelte: Wenn der Händler ein bestimmtes Angebot blickfangmäßig in der Werbung hervorhebe, könnten die Kunden erwarten, dass die Ware auch vorhanden sei - jedenfalls zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbeanzeige. Sei die Ware bereits zum "frühestmöglichen Zeitpunkt eines durch die Werbung vermittelten Kaufs" nicht mehr vorrätig, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Verfüge ein Händler nur über ein Einzelstück oder über wenige Exemplare eines Produkts, dürfe er nicht gerade diese Ware besonders anpreisen.