Randalierender Besuch ...

... rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Mietvertrags ohne Abmahnung

onlineurteile.de - Seit sechs Jahren wohnte die Mieterin in der Wohnanlage, nie hatte es Probleme gegeben. Doch dann kam eines Tages ihr Bruder zu Besuch, trank zu viel Bier und fing mit ihr Streit an. Als ihn die Frau hinauswarf, flippte er völlig aus und randalierte im Treppenhaus. Er trat bei zwei Mietparteien die Eingangstüren ein, bespuckte und bedrohte unbeteiligte Hausbewohner: "Habt ihr Wichser die Polizei gerufen, ich stech euch ab", brüllte er. Mittlerweile hatte nämlich seine Schwester die Polizei zu Hilfe geholt. Die Beamten brachten den Mann zur Räson. Eine Woche nach dem Vorfall kündigte die Wohnungseigentümerin den Mietvertrag der Frau fristlos ("Störung des Hausfriedens"). Doch die Mieterin blieb und ließ es auf eine Räumungsklage ankommen.

Das Amtsgericht München ergriff ihre Partei und erklärte die Kündigung für unwirksam (473 C 18703/02). Trotz der massiven Angriffe auf Mitmieter gelte: Nur nach einer erfolglosen Abmahnung sei eine fristlose Kündigung möglich. Schließlich habe die Mieterin den Hausfrieden nicht selbst gestört; sie habe sich im Gegenteil darum bemüht, den Schaden einzugrenzen, indem sie die Polizei verständigte. Für die Vermieterin sei es daher zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Mieterin stelle keine Bedrohung für die Mitbewohner dar und werde dafür sorgen, dass ihr gewalttätiger Bruder nicht mehr ins Haus komme. Sie habe seit jenem Abend ohnehin keinen Kontakt mehr zu ihm.