Randalierer tritt Glastür ein
onlineurteile.de - Gegen eine Veranstaltung in einem Kulturhaus wollte eine rechte Schlägertruppe vor Ort protestieren. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verweigerten ihr jedoch den Zutritt. Da randalierten die Männer am Eingang des Kulturhauses und begannen eine Rangelei. Während dieser Auseinandersetzung trat der Anführer der Randalierer mit voller Wucht gegen die Eingangstür aus Glas. Ein herumfliegender Glassplitter traf einen unbeteiligten Dritten im Gesicht, der dadurch am linken Auge erblindete. Die private Haftpflichtversicherung des Übeltäters sollte den Schadenersatz übernehmen. Sie lehnte dies mit der Begründung ab, Schäden im Rahmen einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" seien nicht versichert.
Beim Oberlandesgericht Jena blitzte der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage ab (4 U 639/05). Die private Haftpflicht versichere Gefahren des täglichen Lebens, so die Richter. Dazu gehörten auch leichtsinnige oder sogar verbotene Tätigkeiten. Diese seien von der nicht versicherten "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" abzugrenzen - schwierig, wenn im Zusammenhang mit Straftaten unbeabsichtigt Schäden entstünden.
Im konkreten Fall sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Denn der Tritt gegen die Glastür sei keine spontane und impulsive Reaktion des Versicherungsnehmers darauf gewesen, dass man ihn und seine Begleiter des Hauses verwiesen habe. Vielmehr habe die Gruppe das Sicherheitspersonal gezielt provoziert und lang anhaltend auf die Leute eingeschlagen. Als er nach draußen abgedrängt wurde, habe der Versicherungsnehmer mit voller Absicht gegen die Tür getreten, um sich so Zugang zum Saal zu verschaffen. Der Tritt gegen die Tür, der die Verletzung ausgelöst habe, sei also als bewusster, krimineller Angriff zu werten, der im Rahmen längeren Randalierens stattfand (Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch). Die Folgen dieser Tat seien daher nicht versichert.