Rasanter Radler knallt gegen Auto

Auf einem Fuß- und Radweg ist der Autofahrer trotzdem der Hauptschuldige

onlineurteile.de - Über einen rasanten Radler beklagte sich ein Autofahrer nach einer Kollision auf dem Berliner Kurfürstendamm. Der Autofahrer wollte in eine Hauseinfahrt einbiegen und musste dabei einen von Bäumen gesäumten Fußgängerweg überqueren, der auch für Radfahrer freigegeben war. Der Mann schaute rechts und links, alles schien frei. Als er den Weg schon fast überquert hatte, krachte es plötzlich: Ein Radfahrer war ihm hinten ans Heck geknallt.

Nach dem Unfall forderte der Autofahrer vom Radfahrer die Hälfte seiner Reparaturkosten. Begründung: Er selbst sei äußerst vorsichtig gefahren, habe den Weg aber nicht weit einsehen können. Der Radfahrer müsse mindestens 30 km/h draufgehabt haben, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Das bestritt der Radler freilich, mit höchstens 20 km/h sei er unterwegs gewesen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte musste der Radfahrer ein Viertel der Kosten übernehmen (113 C 3014/04).

Eine Mitschuld treffe ihn in jedem Fall, erklärte der Amtsrichter. Denn auf Fußgängerwegen sei Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben - auch wenn sie für Radfahrer freigegeben seien. Selbst mit 20 km/h wäre er also zu schnell gefahren. Hätte sich der Radler an die Vorschrift gehalten, hätte er rechtzeitig bremsen können.

Dennoch müsse sich der Autofahrer vorwerfen lassen, nicht gut genug aufgepasst zu haben. Beim Überqueren eines Fußgängerwegs müsse er den Verkehr ständig im Auge behalten. Schon möglich, dass die Unfallstelle "schwer einsehbar" war, wie der Autofahrer behaupte. Wenn er aber den Fuß- und Radweg nicht gut einsehen könne, müsse er sich eben einweisen lassen. Außerdem: Wenn er den Radfahrer nicht habe sehen können, könne er nicht gleichzeitig dem Radfahrer vorhalten, dieser hätte das Auto unbedingt sehen müssen. Hier messe der Kläger mit zweierlei Maß.