Rasender Pflegedienst

Sind die Fahrer nicht zu ermitteln, muss der Pflegedienst für alle Firmenautos ein Fahrtenbuch führen

onlineurteile.de - Erstaunlich: Ein häuslicher Alten- und Krankenpflegedienst leistet sich einen Fuhrpark mit Luxusfahrzeugen (Land Rover Discovery, Daimler Chrysler ML 320 und GL 320). Und die Pfleger fahren anscheinend alle gern schnell. Jedenfalls wurden sie 2010 vier Mal auf Bundesautobahnen geblitzt - mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 km/h über dem erlaubten Wert.

Die Straßenverkehrsbehörde konnte die Fahrer nicht ermitteln, weil die Inhaberin des Pflegedienstes - und Halterin der Firmenfahrzeuge - die Kooperation verweigerte. Sie machte entweder überhaupt keine Angaben dazu, wer gefahren war. Oder sie behauptete, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland und "seien nicht mehr da".

Weil sie die Verkehrsverstöße nicht aufklären konnte, ordnete die Behörde an, dass die Firma für ihren gesamten Fuhrpark ein Fahrtenbuch führen muss. Vergeblich beschwerte sich die Fahrzeughalterin über diese "unverhältnismäßige" Auflage. Vier gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von wenigen Monaten rechtfertigten allemal eine generelle Fahrtenbuchauflage, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG 11 K 128/11).

Die Firmeninhaberin schütze offenkundig die Fahrer: Dass sie als Geschäftsleiterin von Fernfahrten ihrer Angestellten mit derart hochwertigen Oberklassenautos zum Teil nichts wusste - so eine der Ausreden -, sei kaum zu glauben. Sie wolle nur verhindern, dass deren grob verkehrswidriger Fahrstil geahndet werde.

In der Vergangenheit habe die Geschäftsfrau zudem die Autos häufig ausgewechselt. Auch das mache eine generelle Auflage für alle Firmenautos notwendig. Denn die Verkehrsbehörde müsse in der Lage sein, alle Änderungen zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand der Firma zu prüfen und ständig Fahrtenbücher für neue Fahrzeuge anzuordnen.