Raucher klagt nach Herzinfarkt gegen Zigarettenhersteller

Rechtsschutzversicherung muss Prozesskosten übernehmen

onlineurteile.de - Für jahrzehntelanges Rauchen bekam ein Mann schließlich die Quittung. Erst erlitt er einen Herzinfarkt, danach musste er mehrmals operiert werden, zuletzt wurde eine Bypass-Operation notwendig. Nach all dem hatte er eine Riesenwut auf den Hersteller seiner bevorzugten Zigarettenmarke: Der habe erst viel zu spät Warnhinweise auf den Packungen anbringen lassen. Schon 1984 hätte dem Fabrikanten durch Forschungsergebnisse aus den USA bekannt sein müssen, dass beim Rauchen suchterregende Stoffe freigesetzt würden. Zudem werde dem Tabak seit 1984 Ammoniak beigefügt, ebenfalls mit suchterregender Wirkung.

Für die Prozesskosten sollte die Rechtsschutzversicherung aufkommen, die der ehemalige Raucher 1983 abgeschlossen hatte. Die winkte jedoch ab: Wenn ein Versicherungsfall (und das war für die Versicherung die Nikotinsucht des Mannes) schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags bestehe, müsse sie nicht einspringen.

Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders (IV ZR 139/01). Der Versicherungsfall, der die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung auslöse, sei nicht die Selbstschädigung des Versicherungsnehmers durch das Rauchen. Es gehe vielmehr um das Verhalten des Zigarettenherstellers, auf das der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Schadenersatz stütze. Der Vorwurf laute, der Hersteller habe es nach der Publikation amerikanischer Forschungsergebnisse 1984 versäumt, auf seine Packungen Warnhinweise aufzudrucken und obendrein dem Tabak suchtfördernde Stoffe beigemischt. 1984 habe die Rechtsschutzversicherung bereits bestanden.