Rausschmiss für säumigen Mieter

Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs fristlos

onlineurteile.de - Vielleicht war er finanziell schwach auf der Brust oder einfach nur schlampig. Die Vermieterin hatte jedenfalls ihre liebe Not mit einem säumigen Mieter. Der zahlte seine Miete (monatlich 353,40 Euro) immer wieder verspätet, manchmal monatelang nicht. Schon 2002 hatte sie ihm deshalb fristlos gekündigt und anschließend verklagt. Daraufhin zahlte der Mieter seine Schulden. Das Gesetz sieht vor, dass die Kündigung in diesem Fall nachträglich unwirksam wird.

Als für Mai und Juni 2004 erneut die Miete ausblieb, verschickte die Vermieterin am 2. Juli 2004 wieder einen blauen Brief: Seit zwei Monaten sei der Mieter in Verzug und der Mietrückstand betrage mittlerweile 706,80 Euro, stand in dem Schreiben. Deshalb kündige sie fristlos. Schnell glich der Mieter den Rückstand aus, noch bevor die Vermieterin Räumungsklage erhob. Trotzdem musste er nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund die Wohnung räumen (125 C 10067/04).

Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung beendet worden, urteilte der Amtsrichter. Als ihm das Kündigungsschreiben zugestellt wurde, sei der Mieter bereits mit zwei Monatsmieten in Rückstand gewesen. Das Schreiben sei formell korrekt und gebe den Mietrückstand exakt an. Die spätere Zahlung mache die Kündigung nicht hinfällig: Dass der Rückstand zum Zeitpunkt der Räumungsklage nicht mehr bestand, spiele keine Rolle. Wenn der Kündigungstatbestand (zwei Monate Zahlungsverzug) vor der Kündigung erfüllt sei, sei diese wirksam. Da der Mieter bereits vor weniger als zwei Jahren einmal mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug gewesen sei, sei die neue Kündigung laut Gesetz auch nicht aufgrund der Nachzahlung unwirksam geworden.