Rechtsanspruch auf Kita-Platz

Kann ihn eine Kommune nicht erfüllen, muss sie ersatzweise private Kinderbetreuung finanzieren

onlineurteile.de - In Rheinland-Pfalz haben Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr Anspruch auf einen kostenlosen Kindergartenplatz. Das Bundesland hat diese Regelung eingeführt, um Familien finanziell zu entlasten. Doch wie fast überall in den alten Bundesländern bleibt der tatsächliche Ausbau der Kindergärten und Kindertagesstätten hinter dem Bedarf zurück. Prozesse wie dieser sind daher in großer Zahl zu erwarten.

Eine berufstätige Mutter hatte für ihre zwei Jahre alte Tochter vergeblich einen kommunalen Kindergartenplatz gesucht. An ihrem Wohnort war keiner verfügbar, daher musste sie die Kleine vorübergehend in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Es dauerte ein halbes Jahr, bis ein Platz in einem städtischen Kindergarten frei wurde. Die Frau verklagte die Stadt: Die Kommune müsse die Ausgaben für die private Betreuung des Kindes ersetzen.

Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Mutter Recht (1 K 981/11.MZ). Die Stadt sei ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen, für jedes Kind rechtzeitig einen Kindergartenplatz bereitzustellen. Für dieses Betreuungsangebot müssten Kommunen ohne Einschränkung und Ausnahme sorgen.

Das Versäumnis der Stadt unterlaufe den Anspruch der Familien auf kostenlose Kinderbetreuung. Für die Folgekosten müsse die Kommune einstehen.