Rechtskommentar bleibt unvollständig
onlineurteile.de - In einer Fachbuchhandlung kaufte 1995 ein Jurist einen vierbändigen Kommentar zum Handelsgesetzbuch per Subskription. Das bedeutet: Bei Vertragsschluss war der Kommentar noch nicht fertig, die Lieferzeit der einzelnen Bände stand nicht fest. Der Käufer sollte sie nach dem Erscheinen der Bände einzeln geliefert bekommen und jeden Band einzeln bezahlen. Im Laufe der nächsten vier Jahre erhielt der Jurist die ersten drei Bände und bezahlte die Rechnungen jedes Mal prompt. Doch Band IV ließ endlos auf sich warten.
Im Sommer 2002 schrieb der Käufer dem Buchhändler, wenn der letzte Band bis Februar 2003 immer noch nicht fertig sei, werde er die ersten drei Bände zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Er habe schon bei Vertragsschluss mehrmals betont, dass er Wert auf einen vollständigen HGB-Kommentar lege. Da der Verlag den Kommentar nicht fertigstellte, lief die Frist ab und der Jurist erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Sache landete schließlich beim Amtsgericht Köln, das dem Käufer Recht gab (138 C 48/04).
Es handle sich hier um einen Ratenlieferungsvertrag besonderer Art. Ein unvollständiger Kommentar sei für den Käufer nicht von Interesse. Die vier Bände seien ein einheitliches Werk, erst in ihrer Gesamtheit ergäben sie eine vollständige Kommentierung des Gesetzbuchs. Dem Erwerber eines mehrbändigen Kommentars (oder einer Lexikonreihe z.B.) komme es gerade auf diese Einheit an. Dass er auch einzelne Bände punktuell nutzen könne bzw. benutzt habe, ändere daran nichts. Das Rücktrittsrecht des Käufers beziehe sich daher auf das Gesamtwerk. Der Buchhändler müsse ihm den Kaufpreis für die drei ersten Bände (abzüglich eines Abschlags für den Gebrauch des Nachschlagewerks) zurückzahlen.