Rechtsliteratur als Sonderbedarf?
onlineurteile.de - Ein Hartz-IV-Empfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Jobcenter zusätzliche Leistungen (1.318 Euro) gewährt, damit er rechtliche Literatur bezahlen kann; juristische Bücher stellen keinen besonderen (Mehr-)Bedarf dar, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum nötig ist
— auch wenn der Hilfeempfänger behauptet, er brauche sie, um sich gegen Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können; ein Mehrbedarf wird regelmäßig nur anerkannt, wenn laufende Ausgaben "unabweisbar" sind, Literatur muss der Hilfeempfänger aus der Regelleistung finanzieren.