Rechtsradikaler Polizeibeamter
onlineurteile.de - Die Vorgesetzten des Polizeihauptmeisters - Schießausbilder am Polizeipräsidium München - hegten schon länger den Verdacht, der Beamte könnte in der rechtsextremen Szene aktiv sein. Auf dem Kofferraum seines Wagens stand in altdeutschen Lettern "Odin statt Jesus" (Odin oder Wotan wird als höchster germanischer Gott in der Neonazi-Szene verehrt). Den Wagen parkte der in Dachau wohnende Polizist besonders gerne neben dem Eingang zum ehemaligen Konzentrationslager. Zudem ließ er das Autokennzeichen kostenpflichtig umschreiben, um sein Wunschkennzeichen DAH-HK 88 zu erhalten. Die Abkürzung "HK" steht in rechtsradikalen Kreisen für "Hauptkampflinie" und die Zahlenkombination "88" für "Heil Hitler".
Strafbar sei das alles nicht, erklärte der zuständige Staatsanwalt. Doch das Polizeipräsidium leitete schließlich ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeihauptmeister ein und beantragte bei Gericht, Wohnung und Arbeitsplatz des Beamten zu durchsuchen: Man müsse klären, ob er tatsächlich in die rechtsextreme Szene verstrickt sei. So geschah es dann auch. Das Landgericht München I billigte die Maßnahme und wies die Beschwerde des Beamten zurück (13 T 22201/07).
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könne auch dann vorliegen, wenn der Beamte noch nicht gegen Rechtsnormen verstoßen habe. Arbeite ein verfassungsfeindlich eingestellter Beamter in einem Polizeipräsidium, sei das gefährlich: Dort habe er Zugang zu sicherheitsrelevanten Daten über das Funktionieren der Polizei (zum Beispiel über das Intranet der Polizei) und zu persönlichen Daten von Mitbürgern. Die könnte er an Gesinnungskameraden weitergeben, um zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung beizutragen. Das würde die Funktionsfähigkeit der Polizeibehörde gefährden.
Deshalb habe man überprüfen müssen, ob der Beamte ein Sympathisant oder ein aktiver Neonazi sei, welche Kontakte er zu rechtsextremen Aktivisten habe und ob er in seiner Freizeit aktiv gegen die Demokratie arbeite statt für sie einzutreten, wie es seine Pflicht als Beamter wäre. Der Durchsuchungsbeschluss sei daher rechtmäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass man in der Wohnung des Polizisten Material (wie Flugblätter, Fahnen, Adressen) finden würde, das verfassungsfeindliches Handeln belege.