Rechtsstreit um Hartz-IV-Satz ...
onlineurteile.de - Eine hessische Familie bezieht als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen) - die Eltern je 311 Euro, die 14-jährige Tochter 207 Euro. Das liegt unter dem Existenzminimum, fanden die Hilfeempfänger. Ohne Erfolg beantragte die Familie mehr Geld.
Die Sozialbehörde verwies auf das Gesetz, das Sozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Das habe in allen Verfahren um die Hartz-IV-Leistungen den "weiten Gestaltungsspielraum" des Gesetzgebers betont. Der Rechtsstreit landete beim Landessozialgericht (LSG) Hessen (L 6 AS 336/07).
Das LSG Hessen gab erst einmal einige Gutachten in Auftrag, um zu klären, wie der Bedarf einer Familie mit Kindern richtig einzuschätzen ist. Nach deren Lektüre waren die Darmstädter Richter überzeugt, dass der Regelsatz dem besonderen Bedarf von Familien mit Kindern nicht gerecht wird.
Warum Kinder nur 60 Prozent des Betrags erhielten, der Erwachsenen zustehe, sei nicht nachvollziehbar, so das LSG. Unerklärlich auch, weshalb 14-Jährige trotz höheren Bedarfs mit der gleichen Summe auskommen müssten wie Neugeborene. Bei der Hartz-IV-Gesetzgebung habe die Politik zudem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ignoriert.
Das BVerfG habe 1998 den damaligen Steuerfreibetrag kritisiert, weil er den außerschulischen Bildungsbedarf von Kindern nicht berücksichtigte. Auch der Hartz-IV-Regelsatz decke das "soziokulturelle Existenzminimum von Familien" nicht. Das LSG kam zu dem Schluss, dass der Hartz-IV-Satz dem Grundgesetz widerspricht und gegen die Menschenwürde verstößt. Es wird deshalb den Fall der hessischen Familie dem BVerfG vorlegen.