Rechtswidriger Rentenabschlag
onlineurteile.de - Einer 42-jährigen, kranken Frau stand Rente wegen Erwerbsminderung zu, die sie 2002 beantragte. Der Rentenversicherungsträger verfuhr so, als sei die Frau schon 60 Jahre alt: Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte er einen Teil ihrer Beiträge für die Rentenversicherung nicht. Eine solche Kürzung sieht das Sozialgesetzbuch für "Erwerbsminderungsrentner" vor, die älter als 60 Jahre sind und ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen (vorzeitig = vor der Vollendung des 64. Lebensjahres).
Die Frau klagte zunächst vergeblich auf "abschlagsfreie" Rente - erst beim Bundessozialgericht setzte sie sich durch (B 4 RA 22/05 R). Laut Sozialgesetzbuch gelte es nicht als vorzeitiger Bezug der Rente, wenn der Versicherte die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres bekomme, so das Bundessozialgericht. Also sei der Abschlag rechtswidrig.
In Bezug auf Renten wegen Erwerbsminderung sei der Abschlag 2001 eingeführt worden, um "Ausweichreaktionen" von Versicherten zu verhindern. Der Gesetzgeber befürchtete, dass wegen der Abschläge bei vorzeitigen Altersrenten Arbeitnehmer (im Alter zwischen 61 und 64) auf die Erwerbsminderungsrenten ausweichen. Deshalb wurden für diese Renten die gleichen Abschläge beschlossen.
Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrente (und Hinterbliebenenrente), die bei Rentenbeginn jünger als 60 sind, dürfen diese Abschläge erst vorgenommen werden, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.