Regulierung von Unfallschäden:

Welcher Stundensatz welcher Werkstatt ist bei der Abrechnung zugrundezulegen?

onlineurteile.de - Nach einem Autounfall gab der Mercedesfahrer bei einem Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten in Auftrag. Auf Basis des Gutachtens rechnete der Unfallgeschädigte den Unfallschaden fiktiv ab (d.h. er kassierte den finanziellen Ausgleich für den Schaden, ohne ihn reparieren zu lassen). Das Gutachten legte den Stundensatz einer Markenwerkstatt zugrunde - die Kfz-Versicherung des Unfallgegners machte den Mercedesfahrer jedoch auf einen billigeren (nicht markengebundenen) Kfz-Meisterbetrieb in der Nähe aufmerksam. Schließlich ersetzte das Versicherungsunternehmen nur den niedrigeren Stundensatz dieser Werkstatt.

Vergeblich klagte der Autobesitzer den Differenzbetrag ein: Die Versicherung dürfe den Stundenverrechnungssatz kürzen, urteilte das Landgericht Berlin, wenn der Unfallgeschädigte ohne weiteres eine gleichwertige Werkstatt aufsuchen könne, die billiger sei als eine Markenwerkstatt (58 S 75/06).

Und das treffe hier zu: Der von der Versicherung empfohlene Betrieb liege nur etwa drei Kilometer von der Wohnung des Mercedesfahrers entfernt, sei also problemlos zu erreichen. Es handle sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, der die Reparatur ebenso gut ausführe wie eine Markenwerkstatt: Ausgebildete Kfz-Mechaniker arbeiteten hier und verwendeten Originalersatzteile. Darüber hinaus gebe die Werkstatt eine Drei-Jahres-Garantie auf ihre Reparaturen. Unter diesen Umständen müsse sich der Autofahrer damit abfinden, dass die Versicherung nur den niedrigeren Stundensatz dieses Kfz-Betriebs zahle.

P.S.: Ob die Kfz-Versicherung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis den Stundenverrechnungssatz kürzen darf, wenn sie vorher den Unfallgeschädigten auf eine billigere Werkstatt hingewiesen hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Frage ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.