Reh überfahren - und weitergefahren

Anschließend kollidieren andere Fahrzeuge mit dem toten Tier ...

onlineurteile.de - Am Abend, es war schon dunkel, fuhr Autofahrerin A auf der Landstraße ein Reh an. Das Tier wurde weggeschleudert und landete - das behauptete zumindest die Fahrerin später - neben der Straße. Danach fuhr Frau A weiter. Ein paar Minuten später stieß Autofahrer X auf das Tier, das in einer lang gezogenen Linkskurve tot auf der Fahrbahn lag. X hielt an und schaltete sofort die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs ein.

Die Warnung kam jedoch zu spät für Autofahrer Y, der ebenfalls auf das Reh auffuhr und dabei den Wagen seiner Ehefrau beschädigte. Die Autobesitzerin verklagte Frau A auf Ersatz für die Reparaturkosten von 2.572 Euro. Doch das Landgericht Saarbrücken sprach Frau Y nur die Hälfte des Betrags zu, weil ihr Mann den Unfall mitverschuldet habe (13 S 219/09).

Frau A hätte sich vergewissern müssen, ob das Tier wirklich tot war - auch wenn es wirklich neben der Straße lag. Ein verletztes Tier könne sich auf die Straße zurückschleppen. Um jedes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hätte die Autofahrerin nach dem Reh sehen und eventuell den Unfallort sichern müssen (z.B. mit einem Warndreieck). Trotzdem hafte sie nur zu 50 Prozent für den Unfallschaden.

Denn Herr Y habe zumindest gegen das Sichtfahrgebot verstoßen: Autofahrer müssten so fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könnten. Das gelte erst recht bei schlechten Straßenverhältnissen oder unübersichtlichen Kurven etc. Trotz der Dunkelheit sei es unwahrscheinlich, dass der Tierkadaver für Y nicht zu sehen war - habe Zeuge X doch seine Warnblinkanlage angestellt. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte Y die Kollision vermeiden können, er sei also auf jeden Fall zu schnell gefahren.