Reifen auf der Autobahn geplatzt
onlineurteile.de - Keine schönes Ende einer Urlaubsreise: Der Familienvater fuhr mit Auto und Wohnwagen auf der Autobahn nach Hause. Auf einmal platzte der rechte Reifen seines Anhängers. Zum Glück kam niemand zu Schaden - abgesehen vom Wohnwagen. Bei dem Reifenplatzer wurde das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt.
Als sich der Autofahrer deswegen an seine Vollkaskoversicherung wandte, erlebte er die nächste böse Überraschung: Hier handle es sich nicht um einen versicherten Unfallschaden, teilte man ihm mit. So sah es auch das Amtsgericht Düren (45 C 113/07).
Ein Unfall setze voraus, dass von außen her ein Ereignis plötzlich und mit mechanischer Gewalt auf das Auto einwirke, so der Amtsrichter. Davon abzugrenzen seien - nicht versicherte - Betriebsschäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstünden.
Der Reifen sei nicht infolge einer äußeren Einwirkung geplatzt, sondern weil er verschlissen gewesen sei. Damit seien auch die Folgeschäden an den Kabeln als Betriebsschaden einzustufen. Die Reifenteile, die das Blech wegrissen und die Kabel beschädigten, seien Bestandteile des Wohnwagens und wirkten nicht "von außen her" auf das Fahrzeug ein. Der Versicherungsnehmer habe daher keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.