Reihenhaus unter Wasser
onlineurteile.de - Das 1969 gebaute Reihenendhaus war bis Februar 2009 vermietet. Nach dem Auszug der Mieter stand es erst einmal leer und die Hauseigentümerin ließ es renovieren. Der Architekt des beauftragten Bauunternehmens entdeckte im Herbst 2010 einen Schaden durch Leitungswasser: Ein defekter Wasserhahn in der Küche hatte das Erdgeschoss überschwemmt.
Sofort verständigte die Hauseigentümerin ihre Wohngebäudeversicherung. Diese schickte einen Mitarbeiter, um den Schaden zu besichtigen. Er stellte fest, dass im Erdgeschoss die Bodenbeläge noch nicht verlegt und zwei Bäder noch nicht saniert waren. Aus diesem Grund sollte die Versicherungsnehmerin leer ausgehen.
Denn in den Versicherungsbedingungen hieß es: "Versicherungsschutz gegen Leitungswasser" besteht nicht, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist." So liege der Fall hier, meinte die Versicherung.
Daraufhin verklagte die Hauseigentümerin das Versicherungsunternehmen auf Schadenersatz in Höhe von ca. 40.000 Euro. Zunächst ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof (BGH) kippte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen (IV ZR 259/12). In leer stehenden Häusern sei das Risiko von Leitungswasserschäden hoch, so die Bundesrichter, die meisten Gebäudeversicherungen schlössen deshalb Versicherungsschutz dafür aus.
Für den Leistungsausschluss gebe es laut Versicherungsvertrag zwei Voraussetzungen. Die erste treffe auf ein über 40 Jahre altes Haus nicht zu: "Nicht bezugsfertig" seien nur Neubauten vor der Fertigstellung. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es also darauf an, wie der Begriff "Umbauarbeiten" zu verstehen sei.
Im Unterschied zu bloßen Renovierungsarbeiten setze ein Umbau eine tief greifende Umgestaltung des Gebäudes voraus, so der BGH. Tief greifend sei die Umgestaltung, wenn sie so weit in die Bausubstanz eingreife, dass die Maßnahme einem Neubau vergleichbar sei. Mit der Konsequenz, dass das Gebäude vorübergehend nicht mehr "bestimmungsgemäß genutzt werden könne".
Vorschnell habe das Oberlandesgericht im konkreten Fall auf einen Umbau geschlossen. Um diesen Punkt zu klären, werde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Versicherung müsse beweisen, dass ein Umbau vorlag und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss. Sie habe aber nicht konkret benannt, mit welchen Arbeiten in die Gebäudesubstanz eingegriffen wurde. Dabei habe ihr Regulierungsbeauftragter ausreichend Gelegenheit gehabt, den Wasserschaden und die Art der Renovierungsmaßnahmen im Reihenhaus zu überprüfen.