Reinigungskosten für Arbeitskleidung ...
onlineurteile.de - Die Angestellte arbeitet als Hauswirtschafterin einer kirchlichen Einrichtung in Küche und Cafeteria. Laut Hygieneplan fürs Personal hat sie bei der Arbeit helle, kochfeste Kleidung zu tragen und täglich zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Frau Ausgaben von 469 Euro für das Waschen der Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt zog 226 Euro vom zu versteuernden Einkommen ab: Nur Kittel und Kochmützen seien typische Berufkleidung, erklärten die Finanzbeamten, deren Reinigung steuerlich berücksichtigt werden könne. Ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, konterte die Steuerzahlerin. Sie habe sie ausschließlich für den Job gekauft und trage sie nur bei der Arbeit.
Die Klage der Steuerzahlerin gegen den Steuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2 K 1638/09). Das Reinigen von Kleidungsstücken und die Kosten gehörten zur allgemeinen Lebensführung, so die Richter. Das gelte auch dann, wenn Angestellte auf Wunsch des Arbeitgebers bei der Arbeit bestimmte Kleidung tragen müssten. Ausgenommen von diesem Grundsatz sei nur das Reinigen typischer Berufskleidung.
Die Hauswirtschafterin trage jedoch bei der Arbeit weiße Hosen, T-Shirts und Socken. Das sei normale bürgerliche Alltagskleidung, die jedermann tragen könne und die in üblichen Textilgeschäften gekauft werde. Daran änderten auch die Aufnäher mit dem Emblem der kirchlichen Einrichtung nichts, welche die Frau aufgenäht habe, um damit den Charakter der Kleidungsstücke als Berufskleidung zu belegen.