Reise-AGB auf dem Prüfstand
onlineurteile.de - Verbraucherschützer klagten gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Sie waren der Ansicht, dass sie die Reisenden in unangemessener Weise benachteiligt. Es ging um die Höhe der Anzahlung: "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung fällig", lautete die Vertragsklausel.
Die Verbraucherschützer unterlagen in allen Instanzen. Seit der Sicherungsschein existiere, sei das Risiko zwischen Reiseveranstaltern und Kunden gerecht verteilt, erklärte der Bundesgerichtshof (X ZR 59/05). Reisende liefen nicht mehr Gefahr, bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters im Ausland "hängen zu bleiben". Wenn eine Anzahlung erst nach Übergabe des Sicherungsscheins fällig werde - wie hier -, sei auch die Anzahlung abgesichert.
Angesichts oft erheblicher zeitlicher Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt und wegen diverser Vorleistungen der Reiseveranstalter sei es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn Reiseveranstalter eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangten. 20 Prozent seien angemessen; damit werde das Vergütungsrisiko keineswegs einseitig auf die Reisenden abgewälzt.