Reise mit Schönheitsfehlern
onlineurteile.de - Bei einem Reisebüro hatte ein Münchner für sich und seine Familie eine Reise nach Djerba gebucht. 1.278 Euro kostete der Urlaub, der allerdings ziemlich enttäuschend verlief: Die Familie wurde nicht im vorgesehenen Hotel untergebracht, sondern in einem weniger komfortablen Haus. Die Zimmer hatten keinen Meerblick und nicht die versprochene Ausstattung. Von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt.
All diese Mängel fasste der Familienvater in einer Liste zusammen und gab diese im Hotel bei der Reiseleitung ab. Doch nach der Rückkehr ließ er sich zu viel Zeit. Er beauftragte einen Anwalt, der sich erst nach sechs Wochen ans Reisebüro wandte, um einen Teil des Reisepreises (961 Euro) zurückzufordern. Zu spät, meinte das Unternehmen: Reisende müssten Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend machen.
Auch vom Amtsgericht München bekam der Familienvater die gleiche Auskunft: Es wies seine Zahlungsklage ab (262 C 8763/09). In der Sache habe der Kläger zwar Recht: Die Mängel hätten eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt. Doch er habe seine Forderung zu spät erhoben. Dass der Familienvater bereits im Hotel in Djerba eine Liste der Mängel abgegeben habe, ändere daran nichts.
Denn in diesem Schreiben habe er nicht unmissverständlich formuliert, dass er wegen der aufgeführten Missstände Ansprüche geltend machen wolle. Wer vor Ort Mängel beanstande, müsse klar zum Ausdruck bringen, dass er Abhilfe fordere und andernfalls den Reisevertrag kündigen oder eine Minderung des Reisepreises bzw. Schadenersatz verlangen werde.