Reise per Internet doppelt gebucht
onlineurteile.de - Die Inhaberin eines Reisebüros hatte dem Kunden W schon einige Reisen vermittelt. Dieses Mal lautete ihr Auftrag, für ihn eine Reise zu buchen, die ein Reiseveranstalter "online" zu unterschiedlichen Preisen anbot. Sobald die Reise zu dem von W gewünschten Preis angeboten würde, sollte Frau R "zuschlagen".
Über das Buchungssystem des Reiseveranstalters im Internet konnten auch Privatpersonen Reiseverträge abschließen. W studierte öfters dessen Website und fand eines Abends gegen 20 Uhr die Reise zu seinem Wunschpreis im Angebot. Nun buchte er sie gleich selbst. Da der Kunde Frau R per Telefon nicht mehr erreichte, schickte er ihr eine E-Mail: Er habe bereits gebucht und ziehe hiermit den Auftrag zurück.
Am nächsten Tag kam Frau R schon kurz nach acht Uhr in ihr Büro, das sie sonst erst um neun Uhr öffnete. Sie holte Unterlagen für einen Termin außer Haus ab. Bevor sie wieder ging, schaute sie auf die Website des Reiseveranstalters. Die Reise war zum gewünschten Preis verfügbar, also buchte Frau R. Erst später sah sie die E-Mails durch und fand die Nachricht des Kunden W.
Nach den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters kostete es 881 Euro, die doppelte Buchung rückgängig zu machen. Herr W beglich die Stornokosten und forderte anschließend Ersatz von Frau R. Seine Zahlungsklage scheiterte beim Amtsgericht Meldorf (81 C 1601/10). Frau R habe mit der Buchung ihren Auftrag erfüllt, so das Gericht. Das sei nicht zu beanstanden, denn die elektronisch übermittelte Kündigung sei ihr erst später zugegangen.
E-Mails seien nicht anders zu behandeln als Briefpost: Sie gelten als zugegangen, wenn der Empfänger ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen könne. Das sei der Zeitpunkt, zu dem üblicherweise die Post geöffnet werde. Verschicke jemand, wie hier, eine E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten, könne er nicht unbedingt davon ausgehen, dass sie am nächsten Tag sogleich gelesen werde.
Kein Unternehmer sei verpflichtet, den Arbeitstag mit dem Lesen von Mails zu beginnen. Herr W habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass Frau R seine Nachricht rechtzeitig lesen würde. Frau R wiederum habe nicht damit rechnen müssen, dass W selbst buchen würde - was er bisher immer ihr überließ. Außerdem hätte W das Risiko einer doppelten Buchung leicht ausschließen können, wenn er Frau R um Rücksprache vor einer Buchung gebeten hätte.