Reise wegen Bandscheiben-Operation abgesagt

Die Reiserücktrittskostenversicherung muss trotz vorheriger Rückenbeschwerden des Versicherten einspringen

onlineurteile.de - Herr R besaß eine Kreditkarte ("Goldkarte"), die u.a. mit einer Reiserücktrittskostenversicherung verbunden ist. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz für jede mit der Karte bezahlte Reise bis zu 10.000 Euro Reisepreis. Im Herbst 2007 wurde der Mann nach Gartenarbeiten von anhaltenden Rückenschmerzen geplagt, die zunächst der Hausarzt erfolglos mit Spritzen behandelte.

Deshalb suchte Herr R wegen Schmerzen bis in die Oberschenkel einen Orthopäden auf. Doch seine Beschwerden besserten sich durch Krankengymnastik und Massage nicht. Anfang Dezember buchte Herr R für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile, die im Februar 2008 stattfinden sollte. Er bezahlte mit der Kreditkarte - 5.710 Euro pro Person.

Bald darauf erschien Herr R in der Praxis eines Neurologen, der einen Bandscheibenvorfall diagnostizierte und eine sofortige Operation für notwendig erklärte. Deshalb stornierte Herr R Mitte Dezember die Südamerika-Rundreise. Der Reiseveranstalter berechnete pro Person 3.803 Euro Stornokosten, die die Reiserücktrittskostenversicherung nicht übernehmen wollte.

Angesichts der anhaltenden Rückenbeschwerden des Versicherten sei ein Bandscheibenvorfall keine "unerwartete schwere Erkrankung", für die sie einspringen müsste, so die Versicherung. Damit war das Oberlandesgericht Koblenz nicht einverstanden (10 U 613/09). Einen Bandscheibenvorfall habe der Versicherte aus seiner subjektiven Perspektive nicht vorhersehen können.

Ein durchschnittlich über Medizin informierter Versicherungsnehmer schließe aus anhaltenden Rückenproblemen nach Gartenarbeiten nicht zwingend auf einen akuten Bandscheibenvorfall. Erst recht nicht, wenn der Patient bereits einen Facharzt für Orthopädie konsultiert und dieser nach gründlicher Untersuchung nichts dergleichen festgestellt habe.

Herr R habe daher nicht damit rechnen müssen, dass eine Operation unmittelbar bevorstand und er nicht reisefähig sein würde. Die endgültige ärztliche Diagnose sei erst nach Buchung der Reise erfolgt, die Erkrankung daher als "unerwartet" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Deshalb habe der Versicherte Anspruch auf Ersatz für die Stornokosten.