Reise wegen Todesfalls storniert
onlineurteile.de - Mit ihrem Verlobten wollte die junge Frau in Urlaub fahren. Bei einem Reiseveranstalter buchte sie eine Pauschalreise nach Korfu (Kostenpunkt: 1.088 Euro) und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. In der Nacht vor dem Hinflug starb der Bruder des Verlobten. Daraufhin stornierte das Paar die Reise.
Der Versicherer lehnte es ab, den Reisepreis zu ersetzen: In den Versicherungsbedingungen sei genau benannt, welchen Personenkreis die Reiserücktrittskostenversicherung umfasse: den Versicherungsnehmer selbst, dessen Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) und Kinder.
Auch Lebensgefährten seien mitversichert, allerdings nur, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer zusammenwohnten. Da der Verlobte in einer anderen Stadt arbeite, bestehe zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin keine "häusliche Gemeinschaft"; er sei also nicht mitversichert.
Vom Amtsgericht München bekam die junge Frau keine günstigere Auskunft (274 C 35174/07): In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsunternehmens seien die mitversicherten Personen aufgezählt. Damit seien die vertraglichen Pflichten des Unternehmens klar und abschließend definiert. Die Klausel sei wirksam. Da das Paar den Korfu-Urlaub wegen eines Todesfalls in der Familie des nichtversicherten Verlobten storniert habe, müsse der Versicherer die Reiserücktrittskosten nicht ersetzen.