Reisebüro buchte falschen Flug

Sprachliches Missverständnis: Die Kundin wollte nach Porto statt nach Bordeaux

onlineurteile.de - "Wir können alles außer hochdeutsch" — der Werbeslogan Baden-Württembergs könnte auch das Motto dieses Rechtsstreits sein. Denn Porto kann man mit Bordeaux nur verwechseln, wenn das "t" in Porto nicht als harter, sondern als weicher Konsonant ausgesprochen wird. Man wird die Heimat der Reisebüro-Kundin also wohl in Sachsen, in Franken oder im Schwäbischen verorten dürfen.

Die Fakten: Eine in Stuttgart wohnende Frau suchte ein Reisebüro auf, weil sie nach Porto (Stadt in Nordportugal) fliegen wollte. Die Mitarbeiterin des Reisebüros verstand Bordeaux (Hauptstadt des Weins in Südwest-Frankreich) und buchte für die Kundin einen Flug dorthin.

Als die Kundin die Reiseunterlagen erhielt, stellte sie den Irrtum fest und wollte das Flugticket zurückgeben. Doch darauf ließ sich das Reisebüro nicht ein. Da sich die Frau weigerte, für einen Flug nach Bordeaux Geld auszugeben — wo sie "niemals hin wollte" —, zog das Reiseunternehmen vor Gericht.

Die Kundin muss die 294 Euro für den Hin- und Rückflug nach Bordeaux bezahlen, entschied das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt (12 C 3263/11). Denn der Reisevermittlungsvertrag sei trotz des sprachlichen Missverständnisses wirksam zustande gekommen. Dass die Mitarbeiterin im Reisebüro Porto mit Bordeaux verwechselt habe, sei nicht ihr anzukreiden.

Grundsätzlich sei es so: Wenn der Zuhörer undeutlich gesprochene Worte falsch verstehe, trage der Sprecher die Folgen (juristisch ausgedrückt: Das Risiko, dass der Empfänger eine Erklärung falsch auffasst, trägt der Erklärende). Im konkreten Fall gelte das erst recht: Denn die Mitarbeiterin des Reisebüros habe der Kundin zwei Mal "in korrekter hochdeutscher Sprache" die Flugroute, Startort und Zielort genannt. Erst als die Kundin alles bestätigte, habe sie den Flug verbindlich gebucht.