Reisegepäckversicherung mauert

Schadensanzeige verkehrt oder Versicherungsformular unklar?

onlineurteile.de - Eine Frau fuhr mit ihrer zweijährigen Tochter in Urlaub und hatte vorher eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Nach der Reise meldete sie der Versicherung, ihre Fotoausrüstung sei gestohlen worden. Das Unternehmen regulierte den Schaden (3230 Mark), verlangte jedoch bald darauf das Geld zurück. Begründung: Die Bestohlene habe in der Schadensanzeige falsche Angaben gemacht.

Die Versicherungsnehmerin hatte folgende Frage mit "Nein" beantwortet: "Haben Sie oder ihr Reisebegleiter schon früher Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung bei uns oder einer anderen Versicherung geltend gemacht?" Auf einer Reise mit ihrem Ehemann einige Jahre zuvor war dem Paar ein Koffer abhanden gekommen. Seinerzeit hatte ihr Mann die Reisegepäckversicherung abgeschlossen und für den Koffer Schadenersatz kassiert.

Beim Landgericht Regensburg musste die Versicherung eine Niederlage einstecken (2 S 414/01). Die Frage im Schadensanzeigeformular sei missverständlich. Jeder denke dabei automatisch an den Reisebegleiter der geplanten Reise. Dass sich die Frage auch auf Personen beziehen solle, mit denen der Versicherungsnehmer früher in Urlaub gefahren sei, sei abwegig. Lege man die Frage so einfach wie möglich aus, habe die Versicherungsnehmerin sie richtig beantwortet. Sie selbst habe niemals Schadenersatz von einer Reisegepäckversicherung beansprucht und bei ihrem zweijährigen Kind verstehe sich das von selbst.