Reisepass eingezogen!

Die Justiz kann einem Schuldner verbieten, Deutschland zu verlassen

onlineurteile.de - Eine Gläubigerin beantragte beim zuständigen Amtsgericht, gegen Unternehmer L ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, der bei ihr hoch verschuldet war. Das Gericht forderte L auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Übersicht über sein Vermögen zu erstellen. Entziehe er sich dieser Pflicht, so das Gericht weiter, folgten ohne weitere Ankündigung Zwangsmaßnahmen wie etwa ein Haftbefehl.

Als L nicht reagierte, beauftragte das Amtsgericht aber erst einmal einen Sachverständigen damit, die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erfassen. Der rief L an, doch L verweigerte jede Auskunft: Erstens sei der Insolvenzantrag sowieso unbegründet. Zweitens stehe er jetzt für Ermittlungen nicht zur Verfügung, weil er nach Malaysia reise. Ein Rückkehrtermin stehe nicht fest.

Darauf reagierte das Amtsgericht München prompt. Damit sich der Schuldner nicht aus dem Staub machen konnte, schickte es einen Gerichtsvollzieher, um seinen Reisepass einzuziehen (1500 IN 1968/13). Gleichzeitig wurde ihm verboten, Deutschland zu verlassen. Den beschlagnahmten Reisepass verwahrte das Gericht bis zur Klärung der Vermögensverhältnisse.

Diese Möglichkeit sieht die Insolvenzordnung für den Fall vor, dass sich Unternehmer bei einem Bankrott ihren Mitwirkungspflichten durch Ausreise ins Ausland entziehen wollen. Vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag sollen Schuldner keine Gelegenheit bekommen, ihre Vermögenslage zum Nachteil der Gläubiger zu verändern.

Verglichen mit einem Haftbefehl sei ein Ausreiseverbot das "mildere Mittel", so das Gericht. Angehört wurde L nicht, bevor man ihm den Reisepass wegnahm. Aber das sei auch richtig so, erklärte das Amtsgericht. Hätte L vorher Bescheid gewusst, hätte er rechtzeitig das Weite suchen und sich seiner Mitwirkungspflicht entziehen können.