Reisestorno nach Jobverlust

Die Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht einspringen, wenn ein GmbH-Geschäftsführer selbst kündigt

onlineurteile.de - Für sich und seine Frau hatte ein Münchner eine zehntägige Karibik-Kreuzfahrt gebucht, die im Mai 2010 stattfinden sollte. Der Geschäftsführer einer Firma (X-GmbH) hatte auch eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Im März 2010 fasste die Gesellschafterversammlung der X-GmbH den Beschluss, den Geschäftsführer abzuberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. Nun wollte sich der Münchner die teure Kreuzfahrt nicht mehr leisten, er stornierte die Reise.

Die Stornokosten von 2.304 Euro sollte die Versicherung ersetzen. Doch das Unternehmen winkte ab und verwies auf seine Versicherungsbedingungen: Nur wenn ein Versicherungsnehmer eine Reise wegen einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber absagen müsse, bestehe Anspruch auf Leistungen von der Versicherung. Das sei falsch, meinte der Versicherungsnehmer: Die Versicherung müsse alle finanziellen Einbußen abdecken, die dadurch entstehen, dass jemand wegen Jobverlusts eine Reise absagen müsse.

Dem widersprach das Amtsgericht München und wies seine Klage gegen die Versicherung ab (233 C 7220/11). Der Wortlaut des Versicherungsvertrags sei klar und eindeutig: Die Versicherung müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Reise wegen einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht antreten könne.

Diese Klausel ziele auf einen Arbeitsvertrag ab. Doch der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers sei kein Arbeitsvertrag, sondern ein (grundsätzlich jederzeit kündbarer) Dienstvertrag. Schon deshalb könne nicht von einer unerwarteten Kündigung die Rede sein. Vor allem habe aber der Geschäftsführer selbst gekündigt. Auch wenn vielleicht seine Abberufung als Geschäftsführer plötzlich und unerwartet kam — den Anstellungsvertrag habe er aufgelöst.