Reiseveranstalter "cancelte" Tunesienreise

Können die Kunden eine Ersatzreise buchen, mindert das ihren Anspruch auf Schadenersatz

onlineurteile.de - Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg hatte für sich und seinen Sohn bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht, mit Hin- und Rückflug von Stuttgart. Der Urlaub kostete 2.173 Euro und sollte in den Pfingstferien stattfinden (13.6.-27.6.2011).

Im März teilte der Reiseveranstalter den Kunden mit, dass die mit ihm kooperierende Fluggesellschaft die gebuchte Flugverbindung storniert habe. Er könne Flüge ab Frankfurt anbieten, allerdings erst einige Tage später (17.6.-1.7.2011). Da das schulpflichtige Kind jedoch ab 28. Juni wieder Unterricht hatte, lehnte das Ehepaar das Alternativangebot ab. Die Familie reiste schließlich bis 23. Juni in ein spanisches Aparthotel und verbrachte die restlichen vier Tage der Ferien zu Hause.

Vom Reiseveranstalter verlangten die Kunden Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Zu Recht, fand das Amtsgericht Köln und sprach ihnen 780 Euro zu (142 C 210/12). Das Reiseunternehmen habe den vertraglich vereinbarten Reisezeitraum nicht einhalten können, der einen wesentlichen Bestandteil des Reisevertrags darstelle. Dass der Reiseveranstalter dafür verantwortlich war, unterstellte das Amtsgericht — Entlastendes habe er jedenfalls nicht vorgetragen.

So eine erhebliche Änderung berechtige die Kunden dazu, vom Vertrag zurückzutreten. Das objektiv gleichwertige Ersatzangebot habe das Ehepaar nicht akzeptieren können. Denn damit hätte sich die Reisezeit um vier Tage verschoben und hätte die Ferien in Baden-Württemberg überschritten. Für den entfallenen Urlaub auf Djerba stehe den Kunden Entschädigung zu, weil die Reisenden ihre Urlaubszeit nicht so verbringen konnten wie gewünscht und vom Reiseveranstalter geschuldet.

Bei der Höhe der Entschädigung sei jedoch der Ersatzurlaub an der Costa Brava zu berücksichtigen. Wie der geplatzte Urlaub diene auch ein Ersatzurlaub der Erholung, so hätten die Reisenden den Reisezweck doch noch erreicht. Allerdings mit Einschränkungen, da der Urlaub kürzer ausfiel als geplant und das spanische Hotel nicht direkt am Meer liege, außerdem längst nicht so idyllisch in einem großen Palmenhain wie das Hotel auf Djerba.

Für die Tage, welche die Familie an der Costa Brava verbrachte, hielt das Gericht eine Entschädigung von 50 Euro pro Tag für angemessen. Für die vier Tage zu Hause bekam das Ehepaar 70 Euro pro Tag.