Reisezeit ist Ruhezeit
onlineurteile.de - Der wissenschaftliche Angestellte war für eine Bundesbehörde ständig im In- und Ausland unterwegs. So interessant das auch war - er verbrachte schon sehr viel Zeit im Auto und im Flieger. Deswegen forderte er von seinem Arbeitgeber, ihm die gesamte Reisezeit (im Jahr 2002 waren das 155 Stunden und fünf Minuten) als Arbeitszeit gutzuschreiben. Außerdem wollte er künftig den Dienstplan so organisiert haben, dass sein Arbeitstag (inklusive Reisezeit) zehn Arbeitsstunden nicht mehr überschritt.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte seine Forderungen ab (9 AZR 519/05). Nach den Tarifbestimmungen des Öffentlichen Dienstes gelten Reisezeiten - solange der Angestellte nicht selbst am Steuer sitze - als Ruhezeiten. Daher würden sie nicht als Arbeitszeit vergütet. Auch nach der Neuregelung des Tarifvertrages sei lediglich ein Anspruch auf Freizeitausgleich vorgesehen. Immerhin stelle aber der Tarifvertrag sicher, dass dem Arbeitnehmer auf Dienstreisen immer der ganze Arbeitstag bezahlt werde, selbst wenn er am Zielort weniger als das normale Tagespensum leiste.