Reiterin von auskeilendem Pferd getroffen

Sträflicher Leichtsinn der Verletzten schließt Haftung der Tierhalterin aus

onlineurteile.de - Seit vielen Jahren war die Frau Reitsportfan, bezeichnete sich selbst als "geübte und erfahrene Reiterin". In letzter Zeit hatte sie kein eigenes Pferd und lieh sich deshalb öfter das Pferd H. aus, das einer anderen Reiterin gehörte. Um in der weiteren Umgebung auszureiten, wollte sie H. - mit Erlaubnis der Tierhalterin - ein Stück weit mit einem Anhänger befördern. Doch das Pferd war überhaupt nicht reiselustig: H. bockte und wollte partout nicht in den Anhänger. Nur mit großer Mühe und energischem Zureden gelang es einem anderen Freizeitreiter, das Tier in den Anhänger zu bugsieren.

Einige Tage später versuchte es die Frau erneut, wieder mit dem gleichen Resultat: Verschiedene Personen bemühten sich, mit viel Geduld und Zureden klappte es. Vielleicht dachte die Reiterin ja, H. würde sich an den Anhänger gewöhnen, wenn sie öfter mit ihm übte. Jedenfalls probierte sie das Verladen am gleichen Tag noch einmal und diesmal mit bösem Ende. Das Pferd schlug mit den Hinterläufen aus und traf die (etwa einen Meter hinter ihm stehende) Frau im oberen Bauch. Die schwer verletzte Reiterin war der Ansicht, unabhängig vom Verschulden hafte für diesen Unfall die Tierhalterin.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf winkte ab (5 U 21/05). Ihr eigenes Verschulden wiege so schwer, dass die Haftung der Tierhalterin dahinter vollständig zurücktrete. Wer sich mit Pferden auskenne, wisse auch, dass er sich in einer Stresssituation nicht direkt hinter ein Pferd stellen dürfe. Angesichts der Erfahrungen beim Einladen in den Anhänger habe der Reiterin klar sein müssen, dass das Tier unkontrolliert und spontan reagieren konnte. Offenkundig sei der Verladevorgang für H. eine schwierige und stressbelastete Aktion gewesen. Daher hätte die Reiterin mit Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und äußerste Vorsicht walten lassen müssen.