Reklame für Ferienwohnungen
onlineurteile.de - Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der Nordsee wirbt im Internet für seine Wohnungen. Jede Wohnung wird einzeln beschrieben. In einer Tabelle listete der Vermieter jeweils die zugehörigen Wochenpreise auf (unterschieden nach Hauptsaison, Nebensaison und Sonderangeboten). Erst ganz unten im Kleingedruckten wies er auf zusätzliche Kosten für die Endreinigung hin (55 Euro, falls die Kunden ohne Tiere anreisten, mit Hund oder Katze wurde es teurer).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete die Internetanzeigen deshalb als wettbewerbswidrig. Die Reklame verstoße gegen die Preisangabenverordnung, nach der Anbieter grundsätzlich den Endpreis — einschließlich Umsatzsteuer und anderer Preisbestandteile — angeben müssten. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 27/12).
Der in der Werbung genannte Mietpreis müsse auch die Kosten der Endreinigung enthalten, urteilte das OLG, denn sie zählten zu den für Mieter "zwingend anfallenden Kosten". Der Hinweis des Vermieters in der Internetanzeige sei von der Preistabelle so weit entfernt, dass nur sehr aufmerksame Verbraucher die Reinigungskosten dem Mietpreis eindeutig zuordneten. Der "Mietpreis pro Woche" umfasse also nicht, wie vorgeschrieben, alle Kosten, die Kunden für die angebotene Leistung tatsächlich zahlen müssten.
Diese Vorschrift solle die Verbraucher vor irreführender Reklame schützen. Nur wenn sie über die Preise genau Bescheid wüssten, könnten sie Angebote für Ferienwohnungen vernünftig vergleichen. Wären die Reinigungskosten (oder Steuern oder andere Preisbestandteile) einmal "drin" im Mietpreis und einmal nicht, könnten Kunden keinen reellen Preisvergleich anstellen.
Vermieter dürfen den Endpreis für Ferienwohnungen in der Reklame nur weglassen, wenn er von Kriterien abhängt, die manche Kunden erfüllen und andere nicht (Mitnahme von Haustieren z.B.). Denn dann sind die Mietpreise ohnehin unterschiedlich.