Reklame für Haushaltsgeräte ...

… muss deren Typenbezeichnungen angeben, um Preis- und Qualitätsvergleiche zu ermöglichen

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband beanstandete Zeitungsanzeigen eines Elektrofachhändlers, in denen er für Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Spülmaschinen etc.) warb. Die Anzeigen enthielten jede Menge Informationen zu den Elektrogeräten — Energieeffizienzklasse, Ausstattungsmerkmale, Marke, Preis, Größe —, nicht aber ihre Typenbezeichnungen.

Das kritisierten die Verbraucherschützer als unzulässig: Um eine vernünftige Kaufentscheidung zu treffen, benötigten Verbraucher diese Angabe. Nur sie ermögliche ihnen einen reellen Vergleich mit den Angeboten anderer Händler.

Relevant für die Entscheidung der Kunden seien ganz andere Kriterien, konterte der Händler, in erster Linie die technischen Eigenschaften des Produkts. Das Wettbewerbsrecht verpflichte Händler nur dazu, in der Werbung die "wesentlichen Merkmale der Ware" anzuführen. Dazu zähle die Typenbezeichnung nicht.

Der Rechtsstreit landete beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das dem Händler widersprach (2 U 97/12). Die genaue Bezeichnung des Produkts sei Kern und Ausgangspunkt jeder Verbraucherinformation, so das OLG. Die Produzenten böten von fast allen Maschinen und Geräten mehrere Varianten an. Um Preise und Qualitätsmerkmale verlässlich vergleichen zu können, müsse ein Gerät für die Kunden eindeutig zu identifizieren sein.

Bei der teuren und langlebigen "weißen Ware" komme es für die Verbraucher besonders darauf an, Produkt- und Preisvergleiche anzustellen und eventuell auch Testergebnisse der Stiftung Warentest zu studieren. Auch das setze voraus, dass der potenzielle Käufer die genaue Typenbezeichnung kenne, nicht nur die Marke, den Preis und technische Daten.

Daher gehöre die Typenbezeichnung sehr wohl zu den "wesentlichen Merkmalen einer Ware". Diese Information dürften Händler den Kunden in der Werbung nicht vorenthalten: Das verstoße gegen die Interessen der Verbraucher und gegen die Grundsätze korrekten Wettbewerbs.