Reklame für Pippi-Langstrumpf-Kostüm
onlineurteile.de - Sehen sie ein Mädchen mit roten Haaren, geflochtenen, abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, verschiedenfarbigen Ringelstrümpfen und einem zusammengeflickten Kleid, denken viele Menschen sofort an die berühmte Romanfigur "Pippi Langstrumpf" der schwedischen Autorin Astrid Lindgren. Seit Jahrzehnten ist das Kinderbuch beliebt. Im Fasching/Karneval verkleiden sich Kinder und Erwachsene gerne als "Pippi Langstrumpf".
Eine X-GmbH, die über das Internet Karnevalskostüme vertreibt, warb für ihr Geschäft mit der Abbildung eines "Pippi-Langstrumpf-Kostüms", das exakt die genannten charakteristischen Merkmale des frechen, kleinen Mädchens zeigte. Das störte die Erben der Urheberrechte von Astrid Lindgren: Ohne ihre Erlaubnis — für die Lizenzgebühr fällig wäre — dürfe das Bild im Internet nicht länger veröffentlicht werden.
Das Landgericht fand die Parallelen nicht auffällig genug: Die Gestaltung des Kostüms (und damit des Werbefotos) lehne sich an die Vorlage nur an. Das Publikum könne mit dem Bild "Pippi Langstrumpf" assoziieren, es seien aber auch andere Interpretationen möglich. Die Rechteinhaber legten Berufung ein und hatten damit beim Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg (6 W 1403/11).
Das Bild zeige ein Mädchen mit dem eigentümlichen Äußeren der Romanfigur aus den 1940er Jahren. Es gebe keine andere Figur mit diesen ungewöhnlichen Merkmalen (ein Gesicht, übersät mit Sommersprossen, abstehende rote Zöpfe, lange, dünne Beine in Ringelstrümpfen etc.), fand das OLG. Das sei nicht irgendein neunjähriges, freches Mädchen, sondern unverkennbar "Pippi Langstrumpf".
Von einer freien Darstellung, die das Urheberrecht zuließe, könne hier keine Rede sein: Die liege vor, wenn ein Künstler das Werk eines anderen Künstlers als Anregung oder Inspiration nutze, um ein eigenständiges Werk zu schaffen, hinter dem das geschützte ältere Werk sozusagen "verblasse". Da aber das Reklamebild der X-GmbH detailgetreu viele äußere Merkmale aufweise, die auch die Romanfigur prägten, verletze das Bild das Urheberrecht.
Die Internetanbieterin darf die Abbildung nicht mehr veröffentlichen und vervielfältigen, andernfalls droht Ordnungsgeld.