Reklame im Briefkasten
onlineurteile.de - Jede Woche fand der Rechtsanwalt in seinem Briefkasten "Einkauf aktuell" und ärgerte sich. Die Postwurfsendung besteht aus einem Fernseh-Programmheft und Reklameheftchen unterschiedlicher Handelsunternehmen, verpackt in eine durchsichtige Klarsichthülle. Der unwillige Empfänger schrieb an den Verleger der Postwurfsendung und teilte mit, er wolle die Werbebroschüren nicht haben.
Sofort erhielt der Anwalt eine Mail mit dem Tipp, einen Aufkleber an seinem Briefkasten anzubringen ("Werbung — nein, danke"). Die Zusteller genau zu unterrichten, wo der Einwurf (un-)erwünscht sei, wäre zu aufwändig. Er klebe nichts an seinen Briefkasten, antwortete der Anwalt, und wiederholte sein Anliegen. Nun informierte der Werbeverlag den Zusteller. Trotzdem landeten weitere Postwurfsendungen im Briefkasten.
Eine Unterlassungserklärung lehnte der Werbeverlag ab, die Klage des Anwalts auf Unterlassung hatte beim Landgericht Lüneburg Erfolg (4 S 44/11). Es drohte dem Absender für den Wiederholungsfall Ordnungsgeld an. Wer gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers Werbeblättchen zustelle, belästige den Empfänger und verletze sein Selbstbestimmungsrecht, das allemal Vorrang vor dem Interesse des Unternehmens an Reklame habe, so das Gericht.
Verständlicherweise wünschten viele Personen, dass ihr Briefkasten nicht mit Werbung verstopft werde. Sie hätten keine Lust, ständig unerwünschte Reklame aus der Post auszusortieren und zu entsorgen. Das bleibe ihnen erspart, wenn sie am Briefkasten einen Aufkleber festmachten. Das wäre praktischer, als sich an den Verlag zu wenden. Dazu sei der Adressat aber nicht verpflichtet. Wenn der Anwalt andere Werbung erhalten wolle, wäre so ein Aufkleber kontraproduktiv.
Natürlich bringe es einen gewissen Aufwand mit sich, die Zusteller der Postwurfsendung darüber zu informieren, wo die Reklame unerwünscht sei. Das sei aber für den Verleger zumutbar. Er habe den Willen des Verbrauchers unabhängig vom Aufwand zu respektieren.