Rennradler stürzt in der Werkseinfahrt

In so einem Bereich belegt ein Kabelschacht mit winzigem Spalt in der Abdeckung keine Nachlässigkeit

onlineurteile.de - Rennradfahrer R war Mitglied im Radsportclub eines großen Unternehmens, der nicht nur Betriebsangehörige aufnahm. Am 1. Mai 2009 war eine Vereinsradtour geplant. R fuhr mit dem Rad zum Treffpunkt Firmenparkplatz und, weil da noch niemand anzutreffen war, weiter zur Pförtnerloge.

Der Pförtner sollte ihm mit einem Stempel die Teilnahme an der Radtour bestätigen, damit waren die Teilnehmer versichert. Die Pförtnerloge steht neben der Ausfahrt des Betriebsgeländes. Quer zur Fahrbahn der Ein- und Ausfahrt verläuft ein Kabelschacht, abgedeckt durch Metallplatten. R geriet mit dem schmalen Vorderreifen seines Rennrads in einen Spalt zwischen zwei nicht bündig schließenden Platten und überschlug sich.

Vorbei war die Radtour: Mit schweren Kopfverletzungen landete R im Krankenhaus. Als Ausgleich für Dauerschäden forderte er vom Unternehmen 40.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kabelschacht sei eine schwer zu erkennende Gefahrenquelle, damit hätten die Verantwortlichen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Koblenz nicht (5 U 109/12).

Die Existenz eines Fahrradabstellplatzes außerhalb des Werksgeländes dokumentiere, dass die Ein- und Ausfahrt gar nicht von Fahrrädern benutzt werden sollte. Wenn ausnahmsweise doch jemand mit dem Rad fahre, sei das kein Problem — normale Radreifen seien breiter als der Spalt. Damit, dass ein Radfahrer mit schmal bereiftem Rennrad über die Schachtabdeckung fahren würde, müssten die Verantwortlichen für die Sicherheit nicht rechnen.

Sie müssten nur nahe liegende Gefahren berücksichtigen, aber nicht alle denkbaren Möglichkeiten. Ständig rollten hier Lieferanten mit Lkws hinein und hinaus. Der Kabelschacht müsse so stabil abgedeckt sein, dass er ihr Gewicht aushalte. Die Platten müssten aber auch beweglich sein, um den Zugriff auf die Kabel zu ermöglichen, wenn nötig. Bedingt durch den Fahrzeugverkehr könnten sich die Platten natürlich verschieben. Dass sich dabei winzige Spalten bildeten, sei unvermeidlich und bedeute für den dort üblichen Verkehr kein Risiko.

Da keine Gefahrenlage existiere, der das Unternehmen durch Sicherungsmaßnahmen hätte begegnen müssen, bestehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. R habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben. Die Schachtabdeckung sei klar erkennbar, auf einen 100-prozentig bündigen Zusammenschluss der Platten dürfe sich ein Rennradler wegen seiner schmalen Reifen nicht verlassen. Trotzdem habe R den Schacht im Grenzbereich zweier Abdeckplatten überfahren.