Rente für Verstorbenen überwiesen
onlineurteile.de - Der betagte Vater hatte seinem Sohn zwar — für alle Fälle! — schon vor einigen Jahren eine Kontovollmacht erteilt. Da der Rentner aber geistig fit war und in Geldangelegenheiten keine Hilfe benötigte, musste der Sohn davon nie Gebrauch machen. Als der alte Herr starb, bekam der Junior damit allerdings ein Problem.
Denn die Deutsche Rentenversicherung hatte wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat überwiesen. Davon blieb nur ein Teil übrig: 275 Euro wurden für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge abgebucht, für die der Rentner das Lastschriftverfahren genutzt hatte.
Den Betrag verlangte nun die Rentenversicherung vom Sohn ersetzt: Er habe die Lastschriften zugelassen und damit sozusagen über die Rente des verstorbenen Vaters verfügt. Gegen die Forderung wehrte sich der Mann und setzte sich beim Sozialgericht Dortmund durch (S 34 R 355/12).
Als Inhaber einer Kontovollmacht sei der Sohn zwar berechtigt gewesen, über das Guthaben auf dem Konto zu verfügen. Das habe er aber nicht getan, stellte das Sozialgericht fest. Der Angehörige habe nur nicht sofort nach dem Tod des Vaters das Girokonto überprüft. Das könne man ihm aber nicht vorwerfen — dazu sei er nicht verpflichtet gewesen.
Denn der Sohn habe weder den aktuellen Kontostand gekannt, noch über die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto Bescheid gewusst. Er habe nur eine Kontovollmacht besessen, die er jedoch nie benutzt habe. Daher habe sich der Sohn auch nach dem Tod des Rentners nicht sogleich um das Konto kümmern müssen, um den Abfluss der zu viel gezahlten Rente zu verhindern.
Die Rentenversicherung müsse ihr Geld von den Empfängern der Lastschriften zurückfordern.