Rentenversicherung: Selbständiger fordert Beiträge zurück
onlineurteile.de - Selbständige haben nur Anspruch auf die Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie sich nicht freiwillig versichern lassen können. Dies stellte das Hessische Landessozialgericht klar.
Der konkrete Fall: Ein heute 45-jähriger Selbständiger war früher gesetzlich versichert. Nun forderte er von der Rentenkasse Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (jeweils knapp 24.000 Euro) zurück. Seiner Ansicht nach erfüllte er dafür alle Bedingungen: Er arbeite selbständig und sei seit über zwei Jahren nicht mehr versicherungspflichtig, habe damit auch die Zweijahresfrist für den Antrag auf Rückzahlung eingehalten. Mit dem Geld wollte er privat für das Alter vorsorgen.
Die Rentenkasse legte sich quer und bekam vom Hessischen Landessozialgericht Recht (L 2 R 142/07). Solange dem Selbständigen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenkasse zustehe, müsse diese keine Beiträge auszahlen. Ehemals Versicherte könnten nur dann Beiträge zurückfordern, wenn sie sich nicht mehr freiwillig gesetzlich versichern lassen könnten und seit ihrem Ausscheiden aus der Rentenversicherung mindestens zwei Jahre vergangen seien.
Diese Regelung greife nicht in das Recht des Selbständigen auf Eigentum ein, denn die erworbene Anwartschaft auf Rente bleibe ihm erhalten. Die Versicherungsbeiträge gingen also nicht verloren.