Rentenversicherungspflicht für Lehrer

Altersvorsorge für Selbständigen verletzt keine Grundrechte

onlineurteile.de - Jahrelang war der Mann ganz gut über die Runden gekommen: Er jobbte als Hausverwalter und gab außerdem als selbständiger Lehrer privaten Sprachunterricht. 1997 bekam er einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, nach der er ab sofort monatlich 870 DM in die Rentenkasse einzahlen (und den Beitrag für mehrere Monate nachzahlen) sollte: Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches sei er versicherungspflichtig.

Das wollte der Lehrer partout nicht einsehen und pochte auf Grundrechte wie die Berufsfreiheit. Doch damit konnte er weder bei den Sozialgerichten, noch beim Bundesverfassungsgericht punkten: Die Rentenversicherungspflicht verletze den Lehrer nicht in seinen Grundrechten, entschieden die Verfassungsrichter (1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03).

Der Staat beeinflusse damit weder die Wahl, noch die Ausübung seines Berufs. Es werde vom Lehrer nur verlangt, für das Alter vorzusorgen - eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Schließlich müsse der Staat verhindern, dass Menschen im Alter sozial bedüftig werden. Selbständige Lehrer seien besonders schutzbedürftig, weil ihr Lebensunterhalt in erster Linie auf ihrer Arbeitskraft basiere. Die Pflicht zur Altersvorsorge solle die Betroffenen schützen und die staatliche Gemeinschaft davor bewahren, für Notfälle einspringen zu müssen.