Rentenversicherungsvertrag ...
onlineurteile.de - Herr B schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ab. Zusätzlich wurde eine separate Vereinbarung in Bezug auf die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung getroffen: Die Kosten von immerhin 8.452,50 Euro sollte der Versicherungsnehmer in jedem Fall übernehmen, selbst wenn er den Versicherungsvertrag kündigte. Der Betrag war in 48 monatlichen Raten zu zahlen.
Nach wenigen Monaten stellte Herr B die Zahlung von Raten und Beiträgen ein. Er kündigte den Versicherungsvertrag und focht die Kostenausgleichsvereinbarung an. Vergeblich klagte der Versicherer den Kostenausgleich ein. Die einschlägige Vereinbarung sei ein sittenwidriges und damit nichtiges Umgehungsgeschäft, erklärte das Landgericht Rostock (10 O 137/10). Es wies die Klage ab.
Nach dem Versicherungsgesetz sei ein Stornoabzug - also quasi eine Vertragsstrafe - bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags unzulässig. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung mit Vertragsnebenkosten belegt würden. Sie sollten nicht wegen der noch geschuldeten Abschlusskosten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Falls Versicherungsnehmer kündigten, bevor sich die Nebenkosten amortisiert haben, sollten die Versicherer das Risiko tragen, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
Objektiver Zweck der Kostenausgleichsvereinbarung sei es, eben diesen Grundgedanken des Gesetzes zu umgehen (= Umgehungsgeschäft): Denn die Abschlusskosten sollten in jedem Fall und unabhängig von der Dauer des Versicherungsvertrags fällig werden. Anders als der Vertrag selbst sollte die Ausgleichsvereinbarung unkündbar sein. (Der Versicherer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)