Rentnerehepaar streitet um Unterhalt

Zuzahlungen zu Medikamenten sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf

onlineurteile.de - Eine Rentnerin wollte ihren geschiedenen Mann, der ebenfalls Rente bezog, auf Unterhalt wegen Alters und krankheitsbedingter Mehrkosten verklagen. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nur teilweise akzeptiert (2 WF 5/08).

Eine Klage habe wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg, so das OLG. Denn das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ex-Mannes (nach Abzug von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung) betrage 1.047 Euro. Sie selbst beziehe eine Rente von 1.016 Euro. Bei einer so geringfügigen Differenz der Renten komme ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wohl kaum in Betracht. Da diese Streitfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, solle die Frau trotzdem Gelegenheit bekommen, ihr Interesse weiter zu verfolgen.

Dass die Rentnerin beim Arzt die so genannte Praxisgebühr und in der Apotheke Zuzahlungen für Medikamente leisten müsse, spiele jedoch keine Rolle. Diese Kosten seien nicht mit krankheitsbedingtem Mehrbedarf zu verwechseln: Von Mehrbedarf könne nur die Rede sein, wenn durch besondere Umstände zusätzliche Mittel notwendig würden, die den Elementarbedarf übersteigen.

Das treffe hier aber nicht zu. Praxisgebühr und Zuzahlungen für Arzneimittel stellten Kosten der allgemeinen Lebensführung dar: Jede Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und älter als 18 Jahre sei, müsse sie aufbringen.